agifty
Add: Walkgasse 4b ,7423 Pinkafeld, Austria
M:0043 676 6026 409/0043 664 210 9597

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Angebote bedürfen zur Verbindlichkeit der Schriftform. Aufträge, die von Angeboten abweichen oder erst nach Ablauf von 8 Tagen erteilt werden, bedürfen zu Begründung einer Verbindlichkeit des Auftragnehmers der schriftlichen Bestätigung. Einwendungen wegen Abweichens einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief sind innerhalb von 2 Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung zu erheben, widrigenfalls die Auftragsbestätigung als verbindlich gilt. Eine Erhöhung maßgeblicher Materialpreise bzw. eine Erhöhung von Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschriften nach Festsetzung des Preises, aber vor dessen Verrechnung, berechtigt den Auftragnehmer, daraus resultierende Preiserhöhungen auch ohne vorhergehende Anzeige zu verrechnen.

2. Erfüllungsort für Zahlung ist der Firmensitz des Auftragnehmers.

3. Rechnungspreis. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn die in Pkt. 1 erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind oder wenn nach einer Auftragsfestlegung Änderungen mit Einverständnis des Auftraggebers durchgeführt wurden. Wechselkursschwankungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Vertragsänderung oder –Auflösung.

4. Zahlungsbedingungen. Zahlungen haben innerhalb von 7 Tagen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 1,5% p.M. verrechnet. Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Bei Arbeiten, die sich über einen größeren Zeitraum erstrecken, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teilzahlungen für Teilleistungen zu fordern. Bei Wechsel, Schecks oder Überweisungen ist jener Tag maßgebend, mit dem das Geldinstitut die Gutschrift für den Auftragnehmer vornimmt. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, sofortige Zahlungen sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen.

5. Eigentumsvorbehalt. An allen Materialien, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber selbst oder mit dessen Wissen von Dritten übergeben worden sind, hat der Auftragnehmer hinsichtlich sämtlicher fälliger Forderungen gegen den Auftraggeber ein Pfandrecht. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn er die Ware durch Zahlung des Preises, der der verkauften Warenmenge entspricht, aus dem Eigentumsvorbehalt auslöst.

6. Verpackung. In den Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Erzeugnisse enthalten.

7. Lieferzeit. Die Lieferzeit beginnt mit Eingang des Auftrages beim Auftragnehmer, soweit diesem alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig zur Verfügung stehen, sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers verlässt. Vereinbarte Lieferzeiten sind Zirkatermine, sofern nicht ausdrücklich Fixtermine schriftlich zugesagt wurden. Für die Dauer der Prüfung von übersandten Arbeitsunterlagen wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen. Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist die gesetzlichen Rechte geltend machen.

8. Lieferungen erfolgen unter Zugrundelegung der INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung. Transportversicherungen werden nur über schriftlichen Wunsch des Auftraggebers vorgenommen. Mehr-/Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5%, bei schwierigen Arbeiten bis zu 10% gestattet und sind anteilig zum vereinbarten Preis zu verrechnen. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt. Die Gleichheit zwischen beigestellten Mustern/Originalen und dem Enderzeugnis wird nicht gewährleistet, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Geringe Abweichungen in Farbnuancen oder im Format berechtigen nicht zur Mängelrüge. Für Ausführungsfehler, die der Auftraggeber in den von ihm genehmigten Probeexemplaren übersehen hat, haftet der Auftragnehmer nicht. Telefonisch oder telegrafisch angeordnete Änderungen werden ohne Haftung für Richtigkeit durchgeführt.

9. Abnahmeverzug. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Abnahmeverzug oder bei einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, z.B. beim Hersteller oder beim Spediteur, zu lagern.

10. Beanstandungen sind nur innerhalb drei Arbeitstagen nach Erhalt zulässig. Mängel eines Teils einer Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung. Der Auftragnehmer hat das Recht der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung; der Auftraggeber verzichtet dies falls darauf, Entgeltminderung zu fordern oder bei wesentlichen Mängel vom Vertrag zurückzutreten. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate ab Lieferung. Mängelrügen bei versteckten Mängeln sind innerhalb von drei Monaten nach Lieferung zu erheben. Bei Teillieferungen ist die Beanstandung des zu beanstandenden Teils vorzunehmen.

11. Sonderkosten. Vom Auftragnehmer angefertigte Muster und Entwürfe bleiben Eigentum des Auftragnehmers und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt. 

12. Urheber- und Nutzungsrechte. An allen vom Auftragnehmer eingebrachten Ideen, Mustern, Entwürfen und sonstigen Urheber- und Leistungsschutzrechten unterliegenden Leistungen des Auftragnehmers verbleiben alle Nutzungsrechte beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber erwirbt mit Bezahlung des vereinbarten Preises ausschließlich das Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Vervielfältigungsmittel herauszugeben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle Rechte zustehen, die für die Ausführung des Auftrages Dritten gegenüber erforderlich sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schadlos zu halten. Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündung hin nicht als Streitgenosse des Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruchs schadlos zu halten.

13. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer für Sachschäden sind, soweit nicht Vorsatz oder grobes Verschulden des Auftragnehmers vorliegt, mit 50% des Rechnungsbetrages begrenzt. Eine Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden, bloße Vermögensschäden und/oder entgangenen Gewinn wird jedenfalls ausdrücklich ausgeschlossen. Höhere Gewalt entbindet den Auftragnehmer von jeder Haftung, auch wenn die höhere Gewalt in Betrieben von Vor- und Zulieferern ereignet hat. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Streik und Aussperrung sind der höheren Gewalt gleichzuhalten. Im Falle, dass der Schaden durch grobes Verschulden in Vor und Zulieferbetrieben des Auftragnehmers entstanden ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, sich durch Abtretung der ihm gegen den Dritten zustehenden Ansprüche von der Haftung zu befreien.

14. Auftragsabmachungen bedürfen jedenfalls der Schriftform. Mündliche Abreden, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.

15. Namens- oder Markenaufdruck. Der Auftragnehmer ist zum Aufdruck seines Firmennamens oder seiner Markenbezeichung auf die zur Ausführung gelangenden Erzeugnisse auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

16. Gerichtsstand. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird Oberwart vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.

17. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile nicht wirksam sein sollten. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich, auch wenn vom Auftraggeber auf solche Bezug genommen wird und der Auftragnehmer im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.

18. Ist der Auftraggeber Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, gelten anstelle der dem Konsumentenschutzgesetz zuwiderlaufenden Geschäftsbedingungen die zwingenden gesetzlichen Regelungen.